- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Deliktsrecht
§ 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetz
1.Verstehen
§ 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetz
Voraussetzungen
Schutzgesetz verletzt
Nach Schutznormtheorie: Rechtsnorm die (auch) Schutz eines Einzelnen bezweckt, Betroffener muss in konkreter Situation von persönlichem und sachlichem Schutzbereich der Norm umfasst sein
Auch untergesetzliche Rechtsnormen, § 2 EGBGB
M.M.: Verkehrssicherungspflichten sind Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB
Wortlaut „Schutzgesetz“; Deliktsrecht gerade kein allgemeiner Vermögensschutz
Rechtswidrigkeit
Verschulden
Schaden, §§ 249 ff. BGB
2.Wiederholen
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 823 II BGB?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Der siebzehnjährige A und die siebzehnjährige B, die sich in der Schule kennengelernt haben, geraten auf einer Party in Streit. A schlägt B überraschend ins Gesicht, wodurch B Verletzungen davonträgt und seine Brille zerbricht. Kann B von A Schadensersatz verlangen?
Mieter M hat mit Vermieter V einen Mietvertrag geschlossen. Beim Einzug wird ihm die Hausordnung ausgehändigt, die ihn zu regelmäßigem Schneeräumen verpflichtet. M sieht es nicht ein, Schnee zu schippen. Eines Tages stürzt Postbote P auf dem ungeräumten Zugangsweg zum Mietshaus und bricht sich den Arm. Hat P einen Anspruch aus § 823 I BGB?
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