Auszug

Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB

Ersatz vergeblicher Aufwendungen

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB

Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB: Wählbar anstelle von Schadensersatz statt Leistung unter zusätzlichen Voraussetzungen

  • Wahlrecht des Gläubigers zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz
  • Sinnvoll, wenn Voraussetzungen der §§ 280 ff. BGB vorliegen, aber kein Schaden eingetreten, da finanzielle Nachteile bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Pflichten ebenfalls eingetreten wären

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Was kann anstelle von Schadensersatz statt der Leistung gewährt werden? Wann ist dies sinnvoll?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Einzelhändler E mietet bei V für einen Tag einen Motorroller für eine besondere Verkaufsaktion. Da V genau diesen Roller an diesem Tag spontan privat nutzen möchte, weigert sie sich, Roller zur Verfügung zu stellen. E hatfür diesen Tag extra eine Fahrerin engagiert. Kann er deren Honorar i.H.v. 100€ von V ersetzt verlangen?

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