- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Miete, Leasing, Pacht, Leihe, Darlehen
Mietvertrag: Wohnraummiete, §§ 549 ff. BGB
1.Verstehen
Mietvertrag: Wohnraummiete, §§ 549 ff. BGB
Übergang des Mietverhältnisses
Bei Veräußerung des Mietobjekts Vertragsübernahme, § 566 I BGB („Kauf bricht nicht Miete“): Erwerber tritt in Mietvertrag ein
Rechtsnatur umstritten
Frühere Rspr., Novationslösung: Keine Rechtsnachfolge, sondern Vertragsneubegründung („Novation“) mit gleichem Inhalt
h.L.: Gesetzliche Vertragsübernahme: Mietvertrag bleibt identisch bestehen, nur Vermieterseite wird ausgetauscht.
Streitentscheid regelmäßig entbehrlich, da Rechtsfolge gleich
Bei Tod des Mieters Eintrittsrechte, § 563 BGB: z.B. für Ehegatten und Kinder
Weitervermietung durch gewerbliche Weitervermieter, § 565 BGB: Bei Beendigung des Mietverhältnisses zwischen einem Vermieter und einem gewerblichem Weitervermieter tritt Vermieter anstelle des Weitervermieters (sonst ließen sich mit § 985 BGB alle Kündigungsvorschriften umgehen)
2.Wiederholen
Wie wirkt es sich auf einen Wohnraummietvertrag aus, wenn das Mietobjekt an einen neuen Eigentümer veräußert wird? Welche Rechte hat der Ehegatte des Mieters bei dessen Tod?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Mieterin M mietet eine Wohnung von Vermieter V. Eigentümer E, der das Eigentum an der Wohnung nach Vertragsabschluss zwischen M und V erworben hat, verlangt von M die Herausgabe der Wohnung. M weigert sich. Welche Aussagen sind richtig?
E ist Eigentümer eines Wohnblocks mit 80 Wohnungen, den er an den G vermietet. Dieser vermietet die Wohnungen bestimmungsgemäß an Privatleute, darunter den K. Eines Tages beschließt E den Wohnblock abzureißen. Er kündigt den Mietvertrag mit G. Kann er von K Herausgabe der von diesem bewohnten Wohnung verlangen?
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