- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
Echte GoA, § 677 BGB
1.Verstehen
Echte GoA, § 677 BGB
Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn
- Berechtigte GoA, §§ 677, 683 BGB: Im Interesse und Wille des Geschäftsherrn (oder von diesem genehmigt gem. § 684 2 BGB)
- Ersatz von Aufwendungen, §§ 683 1, 670 BGB: Auch Ersatzfähigkeit von Schäden nach dem Rechtsgedanken des § 110 HGB
- Unberechtigte GoA, §§ 677, 684 BGB: Nicht im Interesse und Wille des Geschäftsherrn
- Nur Herausgabe des Erlangten, §§ 684 1, 812 ff. BGB: Nach Bereicherungsrecht, soweit Geschäftsherr noch bereichert
- Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens, § 679 BGB: Wenn ohne Geschäftsführung Pflicht im öffentlichen Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn gefährdet
2.Wiederholen
Was kann der Geschäftsführer einer echten GoA vom Geschäftsherrn verlangen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A und B besitzen zwei benachbarte Ferienwohnungen. Sie haben die Wohnungsschlüssel ausgetauscht, damit sie im Bedarfsfall füreinander einspringen können. Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Um dem C die Schlüssel zu bringen, entstehen ihr Fahrtkosten. Kann sie dafür von A Ersatz verlangen?
A und B besitzen zwei benachbarte Ferienwohnungen. Sie haben die Wohnungsschlüssel ausgetauscht, damit sie im Bedarfsfall füreinander einspringen können. A möchte seine Wohnung momentan jederzeit zur eigenen Verfügung bereit halten. B vermietet dessen Ferienwohnung dennoch für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Um dem C die Schlüssel zu bringen, entstehen ihr Fahrtkosten. Kann sie dafür von A Ersatz verlangen?
Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. C bezahlt direkt an B. Hat A Ansprüche gegen B?
Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Kann sie für diese Tätigkeit von A Ersatz verlangen?
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