- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Wertersatz, § 818 II BGB
1.Verstehen
Wertersatz, § 818 II BGB
Wertersatz, § 818 II BGB: Wenn Herausgabe nicht möglich; z.B. bei Weiterverkauf objektiver Wert des Bereicherungsgegenstands zu ersetzen (muss nicht Kaufpreis aus Weiterverkauf entsprechen, da z.B. Verkaufspreis bei geschickter Verhandlung den Wert übersteigen kann)
2.Wiederholen
Wie verhält es sich, wenn die Herausgabe nach Bereicherungsrecht nicht möglich ist?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A schenkt B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Schenkungsvertrag später erfolgreich an. B hat das Handy zu diesem Zeitpunkt leider bereits verloren. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?
A verkauft B ein Handy zum Preis von 500€. A ficht den Kaufvertrag erfolgreich an. Kurze Zeit später verliert B das Handy. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?
A verkauft B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Kaufvertrag später erfolgreich an. Leider wurde das Handy zu diesem Zeitpunkt bereits ohne Verschulden des B durch die C zerstört. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?
A verkauft B ein Handy zum Preis von 500€. A ficht den Kaufvertrag erfolgreich an. Kurze Zeit später verkauft und veräußert B das Handy im Wert von 500€ weiter an C zum Preis von 600€. Was kann A von B verlangen?
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