Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeines Sachenrecht
- Besitz
Mittelbarer Besitz, §§ 868 ff. BGB
Mittelbarer Nebenbesitz
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Mittelbarer Besitz, §§ 868 ff. BGB
Mittelbarer Nebenbesitz: Ein unmittelbarer Besitzer mittelt zwei verschiedenen Oberbesitzen den Besitz an der gleichen Sache, z.B. sowohl an Verkäufer nach Verkauf unter Eigentumsvorbehalt als auch Sicherungsnehmer bei Sicherungsübereignung
- Zulässig, wenn unmittelbarer Besitzer Doppelspiel treibt, da willkürlich nur einem von beiden mittelbaren Besitz einzuräumen
- Nicht gesetzlich vorgesehen (numerus clausus des Sachenrechts), Besitz als tatsächliche Sachherrschaft grds. nur bei einer Person (Ausnahmen sind Ausnahmen); mittelbarer Besitz ist Herausgabeanspruch (⇨ nicht an zwei Personen gleichzeitig als Alleinbesitzer möglich)
- Kein mittelbarer Nebenbesitz: Es kann nicht gleichzeitig mehreren Oberbesitzern Besitz gemittelt werden; wenn neuer Oberbesitzer wird alter Besitzmittlungswille aufgegeben („Fräsmaschinenfall“)
2.Wiederholen
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Frage
Kann der unmittelbare Besitzer auch zwei verschiedenen Oberbesitzern den Besitz mitteln?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Handwerker H erwirbt eine Maschine von Verkäufer V unter Eigentumsvorbehalt. Kurz darauf übereignet er sie als Sicherheit für ein Darlehen an Bank B. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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