- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Erlöschen des Schuldverhältnisses
Erfüllung, §§ 362 ff. BGB
1.Verstehen
Erfüllung, §§ 362 ff. BGB
Minderjährige nicht empfangszuständig zur Entgegennahme von Leistungen: Erfüllung rechtlich nachteilhaft, da dadurch Anspruch erlischt
Bewirken nur durch Leistung ggü. Eltern oder mit Genehmigung der Eltern
2.Wiederholen
Tritt Erfüllung ein, wenn an einen Minderjährigen geleistet wird?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A ist neun Jahre alt. Mit Einwilligung seiner Eltern schließt er einen Kaufvertrag über einen neuen Schulranzen mit Händler H. H bringt dem A den Schulranzen am nächsten Tag, als die Eltern nicht da sind. A hat an diesem Tag aber Ärger von seinem Lehrer bekommen und beschließt, nie wieder zur Schule zu gehen. Daher zerstört er den neuen Schulranzen. Als die Eltern heim kommen sind sie entsetzt. Sie verlangen von H Lieferung eines neuen Schulranzens. Zu Recht?
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