Auszug

Gutgläubiger Erwerb, § 892 I BGB

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Gutgläubiger Erwerb, § 892 I BGB

Gem. § 893 BGB entsprechende Anwendungen: Erweiterung des § 892 BGB auf Fälle, in denen eine Leistung aufgrund eines eingetragenen Rechts bewirkt oder rechtsgeschäftlich eine Verfügung vorgenommen wird, die nicht unter § 892 BGB fällt

2.
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In welchen Fällen wird § 892 BGB entsprechend angewendet?

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