Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Miete, Leasing, Pacht, Leihe, Darlehen
Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB
Einbeziehung Dritter in den Mietvertrag
- Ggf. echter Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB: z.B. zugunsten von Ehegatten und Kindern bei Wohnraummiete oder Angestellte bei Gewerberaummiete; z.B. nicht zugunsten von Besuchern, anderen Mietern oder Untermietern
- Ggf. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: z.B. zugunsten von Angehörigen und regelmäßigen Besuchern; z.B. nicht zugunsten von Zufallsbesuchern
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Ergeben sich aus dem Mietvertrag auch Rechte Dritter, die nicht Vertragspartei geworden sind?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A ist Mieter der Wohnung des Vermieters V. Er heiratet die B, diese zieht bei ihm ein und bekommt ein Kind, Tochter T. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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