Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeines Sachenrecht
- Allgemeines
Prinzipien des Sachenrechts
AbsolutheitBestimmtheitPublizitätAbsolutheitsprinzipBestimmtheitsgrundsatzSpezialitätPublizitätsprinzip
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Prinzipien des Sachenrechts
Prinzipien des Sachenrechts
- Zweck: Transaktionskosten niedrig halten; z.B. aufgrund der Eigentumsvermutung des Besitzes gem. § 1006 I 1 BGB muss nicht aufwendig und kostenintensiv nach Eigentümer geforscht werden
- Absolutheitsprinzip: Dingliche Rechte wirken ggü. jedermann ⇨ Rechtsklarheit und Verkehrsschutz
- Relativität der Schuldverhältnisse
- Bestimmtheitsgrundsatz / Spezialität: Verfügung immer nur über einzelne Sachen möglich (z.B. nicht gesamtes Vermögen, Teil eines Warenlagers oder Unternehmen als Ganzes); objektiver Beobachter muss allein durch Kenntnis der Kriterien der Vereinbarung beurteilen können, wann was übertragen wird, z.B. Markierung, Aufnahme in Liste, Raumsicherungsklausel („alles in Raum A“ aber nicht „alles in Raum A, was nicht unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde“); insb. relevant bei Sicherungsübereignung
- Publizitätsprinzip / Offenkundigkeitsprinzip: Wegen absoluter Wirkung muss sachenrechtliche Zugehörigkeit erkennbar sein
- Bei beweglichen Sachen durch Besitz, § 1006 I 1 BGB
- Bei unbeweglichen durch Grundbucheintrag, § 891 BGB
- Typenzwang / Numerus Clausus: Im Gesetz beschriebene Sachenrechte abschließend ⇨ Rechtsänderungen nur in vorgesehener Form (≠ Vertragsautonomie im Schuldrecht)
- Trennungs- und Abstraktionsprinzip
- Eselsbrücke: PASTA (Publizität, Absolutheit, Spezialität, Typenzwang, Abstraktionsprinzip)
2.Wiederholen
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Frage
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