Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis
Vertretenmüssen, §§ 276-278 BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Vertretenmüssen, §§ 276-278 BGB
Für Gläubiger gelten analog §§ 276-278 BGB: z.B. im Rahmen des § 326 II 1 Alt. 1 BGB (Abwägung dort aber auch nach Risikosphären)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Gelten die §§ 276-278 nur für Schuldner oder auch für Gläubiger?
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