- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Störungen im Schuldverhältnis
Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB
1.Verstehen
Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB
Gläubigerverzug / Annahmeverzug, §§ 293-304 BGB: Nichtannahme trotz Erfüllbarkeit und Möglichkeit der Leistung und ordnungsgemäßen Angebots
2.Wiederholen
Was versteht man unter Gläubigerverzug?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A kauft das gebrauchte Fahrrad der B. Er soll es am Dienstag abholen, kommt aber nicht. B lässt das Fahrrad aus Unachtsamkeit ohne Schloss an der Straße stehen. Am Mittwoch wird das Fahrrad gestohlen. A betrachtet das Geschäft damit als hinfällig. B verlangt Zahlung des Kaufpreises. Welche Aussagen sind richtig?
A kauft das gebrauchte Fahrrad der B. Er soll es am Dienstag abholen, kommt aber nicht. Am Mittwoch wird das ordnungsgemäß abgeschlossene Fahrrad gestohlen. A betrachtet das Geschäft damit als hinfällig. B verlangt Zahlung des Kaufpreises. Welche Aussagen sind richtig?
A bestellt bei Möbelhändler M ein Regal, das M zu A nach Hause liefern soll. Am Liefertermin ist A nicht zu Hause. Auf dem Rückweg zum Lager hat M einen von ihm leicht fahrlässig verursachten Unfall, bei dem das Regal vollständig zerstört wird. Welche Aussagen sind richtig?
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