Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis
Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB
Voraussetzungen
- Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 280 I, III, 281-283 BGB
- Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung: Nur Voraussetzungen des Anspruchs dem Grunde nach erforderlich, Schaden gem. §§ 249 ff. BGB muss gerade nicht vorliegen
- Nichtleistung/Schlechtleistung, §§ 280 I, III, 281 BGB: Fristsetzung, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit des Anspruchs
- Schutzpflichtverletzung, §§ 280 I, III, 282 BGB: Unzumutbarkeit der Leistung
- Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 BGB: Unmöglichkeit, § 275 BGB
- Anfängliche Unmöglichkeit, § 311a II 1 Var. 1 BGB
- Aufwendung: z.B. Transportkosten
- Aufwendung getätigt im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung: Nur nach Begründung des Schuldverhältnisses getätigte Aufwendungen
- Billigkeit der Aufwendung: Kein offensichtliches Missverhältnis zur nicht erbrachten Leistung (Rechtsgedanke des § 254 BGB)
- Kausalität der Pflichtverletzung für Zweckverfehlung der Aufwendung, § 284 BGB a.E.
2.Wiederholen
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Frage
Welche Voraussetzungen hat der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
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Frage 1
Einzelhändler E mietet bei V für einen Tag einen Motorroller für eine besondere Verkaufsaktion. Da V genau diesen Roller an diesem Tag spontan privat nutzen möchte, weigert sie sich, Roller zur Verfügung zu stellen. E hatfür diesen Tag extra eine Fahrerin engagiert. Kann er deren Honorar i.H.v. 100€ von V ersetzt verlangen?
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