- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 932-934 BGB
1.Verstehen
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 932-934 BGB
Rückerwerb durch vormals Nichtberechtigten führt aufgrund der Berechtigung durch gutgläubigen Erwerb zu Berechtigung des vormals Nichtberechtigten
h.M.: Wertungskorrektur, Eigentum soll unmittelbar an früheren Eigentümer zurückfallen, da Geschäft für den, den es angeht
Dies würde Stellvertretung erfordern, hier aber kein Vertreterwille; Rechtssicherheit
Fallgruppen: Jeweils nach gutgläubigem Erwerb
Rückabwicklung des Kausalgeschäfts: Rückerwerb insb. nach mangelbedingtem Rücktritt des Käufers, da §§ 346 ff. BGB nach Schutzrichtung nicht Besserstellung des Rückerwerbers bezwecken
Geplantes „hin und her“: Gutgläubiger Erwerb rechtsmissbräuchlich bewusst ausgenutzt, um bei Rückübereignung Eigentum zu erlangen
Nur vorläufiger Eigentumserwerb
2.Wiederholen
Wie verhält es sich, wenn der Nichtberechtigte die Sache vom gutgläubigen Erwerber zurück erwirbt? Wird er Eigentümer trotz seiner Bösgläubigkeit?
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