Auszug

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, §§ 280-286 BGB

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

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Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, §§ 280-286 BGB

Voraussetzungen

  1. Schuldverhältnis: Rechtliche Sonderverbindung
    • Insb. Vertrag
    • Auch vorvertragliches Schuldverhältnis im Rahmen der Haftung aus c.i.c.
    • Auch einseitige Leistungsverpflichtung: z.B. des Vermächtnisnehmers ggü. Erbe
    • Auch gesetzliche Schuldverhältnisse: z.B. dingliche oder deliktische Ansprüche

  2. Pflichtverletzung des Schuldners
    • Keine Pflichtverletzung, wenn Rechtfertigungsgrund (rechtswidrige Handlung vorausgesetzt)

  3. Ggf. zusätzliche Voraussetzungen, §§ 280 II, III BGB
    • Keine zusätzlichen Voraussetzungen bei einfachem Schadensersatz, § 280 I
    • Zusätzliche Voraussetzungen gem. § 280 II BGB bei Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB: Mahnung, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit des Anspruchs
    • Zusätzliche Voraussetzungen gem. § 280 III BGB bei Schadensersatz statt Leistung
      • Nichtleistung / Schlechtleistung, §§ 280 I, III, 281 BGB: Fristsetzung, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit des Anspruchs
      • Schutzpflichtverletzung, §§ 280 I, III, 282 BGB: Unzumutbarkeit der Leistung
      • Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 BGB: Unmöglichkeit, § 275 BGB

  4. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners für die Pflichtverletzung; insb. Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit); widerleglich vermutet durch negative Formulierung des § 280 I 2 BGB
    • Verantwortlichkeit für Dritte, §§ 278, 31 BGB: Ggf. Verschulden Dritter zugerechnet

  5. Kausal verursachter Schaden, §§ 249 ff. BGB: Objektiv zurechenbar durch Pflichtverletzung verursacht

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Frage 1

Vermieter A verursacht trotz Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt pflichtwidrig einen Schaden i.H.v. 300.000€ am Lamborghini seines Mieters B. Hat B gegen A einen Anspruch aus § 280 I BGB?

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Was ist die wichtigste Voraussetzung, damit die §§ 280 ff. BGB überhaupt grundsätzlich einschlägig sind?

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