- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Willenserklärung
Abgabe
1.Verstehen
Abgabe
Abgabe einer Willenserklärung: Voraussetzungen abhängig davon, ob empfangsbedürftig oder nicht
- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung: Erkennbar endgültige Willensäußerung genügt
- Empfangsbedürftige Willenserklärung: Zusätzlich willentliches in den Verkehr bringen erforderlich
Stell dir vor, du möchtest deinen Willen ausdrücken, rechtlich bindend etwas zu erreichen. Vielleicht willst du einen Kaufvertrag abschließen oder jemandem eine Vollmacht erteilen. Aber wann ist deine Willenserklärung eigentlich wirksam abgegeben? Hier gibt es einen entscheidenden Unterschied: Es kommt darauf an, ob die Willenserklärung empfangsbedürftig ist oder nicht.
Bei einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung, wie zum Beispiel bei einem Testament, reicht eine erkennbar endgültige Willensäußerung. Du setzt dein Testament auf, unterschreibst es – das genügt. Einfach, oder? Aber wie sieht es aus, wenn es notwendig ist, dass jemand anderes von deiner Willenserklärung erfährt, wie bei einem Kaufvertrag? Hier spricht man von einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. Sie wird erst wirksam, wenn du sie auch wirklich in den Verkehr bringst, sodass der Empfänger die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen.
Also, was denkst du, was passiert, wenn du einen Brief mit einer Kündigung in den Briefkasten wirfst? Genau, du hast sie willentlich in den Verkehr gebracht. Sobald der Brief im Kasten liegt, hast du deine Seite der Abgabe erfüllt.
2.Wiederholen
Welche Voraussetzungen hat die Abgabe einer Willenserklärung?
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