Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Kaufvertrag
Gewährleistung: Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Gewährleistung: Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
Wahl des Käufers, § 439 I: Wahlrecht, ob Nachbesserung oder Nachlieferung
- Verkäufer an ausgeübte Wahl gebunden, z.B. gem. § 440 2 keine Nachlieferung gegen Käuferwunsch nach zweimalig erfolgloser Nachbesserung
- Auch Käufer an Wahl gebunden, da Wahlrecht mit Erklärung endet (≠ Werkvertrag, § 635 BGB)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wer darf entscheiden, ob durch Nachbesserung oder durch Nachlieferung nacherfüllt wird? Sind Käufer und Verkäufer an die Wahl gebunden, wenn sie einmal getroffen wurde?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A kauft bei B ein Fahrrad. Im Nachhinein findet A heraus, dass das Rad bereits bei Übergabe mangelhaft war. A verlangt Nachlieferung. B möchte lieber nachbessern. Wonach richtet sich die Art der Nacherfüllung?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
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