Auszug

Vormerkung: Wirkung der Vormerkung, §§ 883 ff. BGB

VormerkungVorwirkung

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Vormerkung: Wirkung der Vormerkung, §§ 883 ff. BGB

Vorwirkung, § 883 II BGB analog

  • Auch andere Handlungen als Verfügungen unwirksam, soweit dadurch Erwerb vereitelt oder beeinträchtigt (analoge Anwendung wegen Schutzzweck des § 883 II BGB, dass Erwerbsanspruch durch Vormerkung umfangreich gesichert werden soll)
  • z.B. Eintragung eines Widerspruchs, § 899 BGB oder nachträgliche Grundbuchberichtigung
    • z.B. nicht Abschluss eines Mietvertrags über 25 Jahre, da dadurch Erwerb nicht vereitelt
  • Gutgläubigkeit gem. § 892 BGB: Für Kenntniserlangung / Widerspruchseintragung im Rahmen des § 892 BGB nach Vormerkung auf Zeitpunkt der Vormerkung abgestellt (z.B. trotzdem gutgläubiger Eigentumserwerb, wenn Vormerkung gutgläubig erworben, auch wenn nachträglich bösgläubig bei späterer Eintragung als Eigentümer)

2.
Wiederholen

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Frage

Welcher Zeitpunkt ist für die Bestim-mung der Gutgläubigkeit beim gutgläubigen Erwerb eines Rechts maßgeblich, wenn eine Vormerkung eingetragen wird?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

K kauft von N ein Grundstück. Zu seinen Gunsten wird eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen. Später findet K heraus, dass N überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks ist und zu Unrecht als Eigentümer eingetragen war. K wird kurz darauf als Eigentümerin eingetragen. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

K kauft von N ein Grundstück. Zu seinen Gunsten wird eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen. Später findet K heraus, dass N überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks ist und zu Unrecht als Eigentümer eingetragen war. K wird kurz darauf als Eigentümerin eingetragen. Welche Aussagen sind richtig?

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