Auszug

Vertretenmüssen: Verantwortlichkeit für Dritte, §§ 278, 31 BGB

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Vertretenmüssen: Verantwortlichkeit für Dritte, §§ 278, 31 BGB

Zurechnung des Verhaltens

  • Bereits das Handeln kann zugerechnet werden im Rahmen der Pflichtverletzung: Entgegen Wortlaut nicht nur Verschulden, da ohne Pflichtverletzung kein Verschulden
  • Verschulden im Rahmen des Vertretenmüssens
  • Eigentlich zwei Zurechnungsprüfungen: Bei Pflichtverletzung und Vertretenmüssen
  • Regelmäßig aber im Rahmen der Pflichtverletzung nicht erforderlich
    • Erfolgsbezogener Begriff der Pflichtverletzung: Objektive Nichteinhaltung der Pflicht ist bereits Pflichtverletzung; auf vorwerfbares Verhalten (das ggf. zugerechnet werden muss), kommt es gar nicht an
    • Regelmäßig reicht Prüfung beim Vertretenmüssen daher

2.
Wiederholen

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Frage

Was genau wird dem Schuldner zugerechnet? Nur das Verschulden des Dritten oder bereits seine Handlung?

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