- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 932-934 BGB
1.Verstehen
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 932-934 BGB
Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs
Publizitätsträger / Rechtsscheinsträger
Regelmäßig Besitzerwerb des Erwerbers erforderlich, §§ 929 1, 933, 934 Alt. 2 BGB
Außer bei Abtretung eines Herausgabeanspruchs, wenn Veräußerer mittelbarer Besitzer, § 934 Alt. 1 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs genügt
Nicht aber, wenn kein Besitzmittlungsverhältnis, § 934 Alt. 2 BGB: Dann Besitzerwerb des Erwerbers erforderlich
Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers, § 932 II BGB
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis, dass Sache nicht Veräußerer gehört, § 932 II BGB
Gutgläubigkeit widerleglich vermutet durch negative Formulierung des § 932 I 1 BGB („es sei denn, dass er […] nicht in gutem Glauben ist“)
Geschützt ist nur guter Glaube an Eigentum des Veräußerers
z.B. nicht Verfügungsbefugnis des Veräußerers: z.B. wenn Veräußerer erkennbar nicht Eigentümer, Glaube an Bestehen einer Verfügungsermächtigung gem. § 185 BGB nicht geschützt
Aber Ausnahme bei Kaufleuten, § 366 HGB: Auch guter Glaube an Verfügungsbefugnis geschützt
z.B. nicht Vertretungsmacht
z.B. nicht Wirksamkeit dinglicher Einigung
„Zustimmender Dritter“: Auch guter Glaube an Eigentümerstellung eines Dritten, der durch Verfügungsermächtigung gem. § 185 BGB zustimmt; aber nur an seine Eigentümerstellung, nicht an das Bestehen der Ermächtigung (Ermächtigung muss tatsächlich vorliegen)
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Vertretern gem. § 166 I BGB
Kein Abhandenkommen, § 935 BGB
Verkehrsgeschäft: Auf beiden Seiten der Übertragung wirtschaftlich verschiedene Personen beteiligt
Voraussetzung jeder Gutglaubensvorschrift, da nur Drittschutz bezweckt (gilt auch für § 892 und §§ 2366 f. BGB)
Regelmäßig liegen Verkehrsgeschäfte vor
Es sei denn wirtschaftliche Identität zwischen Veräußerer und Erwerber
Es sei denn Erbauseinandersetzung unter Miterben
2.Wiederholen
Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs beweglicher Sachen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Künstler K veräußert eine Skulptur an Sammler S. S denkt in gutem Glauben, dass K der Eigentümer der Skulptur ist. Tatsächlich hat K sie aus dem Museum M gestohlen. S behält die Skulptur 10 Jahre lang. Welche Aussagen sind richtig?
Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs beweglicher Sachen?
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Welche Aussagen sind richtig?
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Welche Aussagen sind richtig?
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