Auszug
- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Grundpfandrechte (Realsicherheiten des Immobiliarsachenrechts)
Hypothek: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 1153 ff. BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Hypothek: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 1153 ff. BGB
- Kombination: Wenn Forderung und Hypothek nicht bestehen (oder nicht Zedenten zustehen)
- Bzgl. gesicherter Forderung gutgläubig fingierter Forderungserwerb gem. §§ 1138, 892 BGB prüfen
- Dann bzgl. Hypothek gutgläubigen Erwerb gem. § 892 BGB prüfen
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann eine Hypothek auch gutgläubig erworben werden, wenn sowohl die Hypothek, als auch die gesicherte Forderung nicht bestehen oder nicht dem vermeintlichen Inhaber zustehen?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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