Auszug

Hypothek: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 1153 ff. BGB

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Hypothek: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 1153 ff. BGB

  • Kombination: Wenn Forderung und Hypothek nicht bestehen (oder nicht Zedenten zustehen)
    • Bzgl. gesicherter Forderung gutgläubig fingierter Forderungserwerb gem. §§ 1138, 892 BGB prüfen
    • Dann bzgl. Hypothek gutgläubigen Erwerb gem. § 892 BGB prüfen

2.
Wiederholen

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Frage

Kann eine Hypothek auch gutgläubig erworben werden, wenn sowohl die Hypothek, als auch die gesicherte Forderung nicht bestehen oder nicht dem vermeintlichen Inhaber zustehen?

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