Auszug

Gewährleistung: Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 346 I BGB

Rücktritt vom Kaufvertrag

1.
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Gewährleistung: Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mangelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 437 Nr. 2, 346 I BGB: § 346 I BGB nicht direkt anwendbar, da allgemeines Schuldrecht durch Kaufrechtliches Mängelgewährleistungsrecht, kaufrechtlichem Mängelgewährleistungsrecht verdrängt, das aber ins allgemeine Schuldrecht zurückverweist; §§ 323, 326 V BGB gelten ebenfalls

  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung neben § 323 II BGB auch gem. § 440 BGB: Wenn Nacherfüllung verweigert oder vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist
  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim Verbrauchsgüterkauf, § 475d I BGB: § 323 II gilt beim Verbrauchsgüterkauf nicht; Entbehrlichkeit richtet sich ab 01.01.2022 ausschließlich nach § 475d BGB („abweichend von § 323 II BGB und § 440 BGB“, § 475d 1 BGB)
  • Sonderbestimmungen für digitale Elemente beim Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen in §§ 475b ff. BGB

2.
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Frage

Welche Besonderheiten gelten beim mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag?

3.
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Frage 1

A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Wegen eines Mangels tritt A vom Kaufvertrag zurück. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Wegen eines Mangels tritt A vom Kaufvertrag zurück. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

A kauft bei B ein Fahrrad. Im Nachhinein findet A heraus, dass das Rad bereits bei Übergabe mangelhaft war. Was kann er tun?

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Frage 4

A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Wegen eines Mangels tritt A vom Kaufvertrag zurück. Welche Aussagen sind richtig?

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