Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Weitere Einwendungen
Scheingeschäft A, § 117 BGB
1.Verstehen
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Scheingeschäft A, § 117 BGB
Abtretung verbriefter Forderung nach Scheingeschäft, § 405 BGB
- Forderung nichtig wegen § 117 BGB: Es existiert also keine Forderung
- Wird unter Vorlegung einer Urkunde (Schuldschein) abgetreten: Normalerweise kein gutgläubiger Forderungserwerb möglich, Abtretung geht eigentlich ins Leere
- Aber hier ausnahmsweise gutgläubiger Erwerb, § 405 BGB, wegen Rechtsschein durch Urkunde: § 405 BGB hilft aber nur gegen Einwand aus § 117 BGB (nicht gegen sonstige Mängel)
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Frage
Was passiert, wenn nach einem Scheingeschäft die Forderung, die wegen § 117 BGB nicht existiert, unter Vorlegung einer Urkunde abgetreten wird?
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