Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Stellvertretung
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
Mittelbare Stellvertretung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
- Mittelbare Stellvertretung: Im eigenen Namen auf fremde Rechnung eines Hintermannes; z.B. „Strohmann“ kauft Kunstgegenstand im eigenen Namen für einen prominenten Hintermann, der unerkannt bleiben möchte
- Erklärer selbst Vertragspartner: z.B. Kaufvertrag zwischen „Strohmann“ und Verkäufer, Erstattung des Kaufpreises und Herausgabe betreffen nur Innenverhältnis zwischen „Strohmann“ und Hintermann
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Liegt eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip vor, wenn das Geschäft im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines anderen abgeschlossen wird?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Ist es möglich im eigenen Namen für einen Hintermann Geschäfte abzuschließen?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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