Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag, Behandlungsvertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Maklervertrag
Maklervertrag, §§ 652 ff. BGB
MaklervertragMäklervertragMaklerReueprovision
1.Verstehen
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Maklervertrag, §§ 652 ff. BGB
„Reueprovision“ im Falle der Nichteinhaltung des Vertrages durch Auftraggeber: Sicherung des Provisionsanspruchs gegen vertragswidriges Nichtabschließen des Hauptvertrags durch Auftraggeber
- Keine Reugeldvereinbarung i.S.d. § 353 BGB, da nicht Rücktrittsmöglichkeit, sondern Festhalten am Vertrag bezweckt
- Kein pauschalierter Schadensersatzanspruch, da kein Rechtsbindungswille, sich so weit zur Leistung wegen Nichteinhaltung zu verpflichten
- Vertragsstrafe, §§ 339 ff. BGB (evtl. auch selbständiges Strafversprechen)
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Frage
Wie ist die Vereinbarung einer „Reueprovision“ rechtlich zu qualifizieren, also einer Provision für den Fall, dass der Auftraggeber das vermittelte Geschäft vertragswidrig nicht abschließt?
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