Auszug

Maklervertrag, §§ 652 ff. BGB

MaklervertragMäklervertragMaklerReueprovision

1.
Verstehen

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Maklervertrag, §§ 652 ff. BGB

Reueprovision“ im Falle der Nichteinhaltung des Vertrages durch Auftraggeber: Sicherung des Provisionsanspruchs gegen vertragswidriges Nichtabschließen des Hauptvertrags durch Auftraggeber

  • Keine Reugeldvereinbarung i.S.d. § 353 BGB, da nicht Rücktrittsmöglichkeit, sondern Festhalten am Vertrag bezweckt
  • Kein pauschalierter Schadensersatzanspruch, da kein Rechtsbindungswille, sich so weit zur Leistung wegen Nichteinhaltung zu verpflichten
  • Vertragsstrafe, §§ 339 ff. BGB (evtl. auch selbständiges Strafversprechen)

2.
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Frage

Wie ist die Vereinbarung einer „Reueprovision“ rechtlich zu qualifizieren, also einer Provision für den Fall, dass der Auftraggeber das vermittelte Geschäft vertragswidrig nicht abschließt?

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