- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Erlöschen des Schuldverhältnisses
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
1.Verstehen
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB: Einseitiges Rechtsgeschäft zur wechselseitigen Tilgung gleichartiger Forderungen (insb. Geld)
- Keine Aufrechnung bei ungleichartigen Forderungen: Dann nur Zurückbehaltungsrecht
2.Wiederholen
Was versteht man unter einer Aufrechnung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A kauft bei Händler H ein Auto für 14.000€. Da A nur über Barmittel i.H.v. 10.000€ verfügt, tritt er dem H einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung i.H.v. 4.000€ gegen seinen Schuldner S ab. Wie ist die Rechtslage hinsichtlich der 4.000€, die nicht in bar gezahlt wurden?
A kauft bei B im Jahr 2019 einen Computer für 10.000€. A zahlt nicht. Im Jahr 2022 kauft B bei A einen Gebrauchtwagen für 10.000€. B zahlt nicht. Im Jahr 2024 erklärt B die Aufrechnung der zwei Forderungen. A beruft sich auf Verjährung und verlangt Zahlung. Welche Aussagen sind richtig?
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