Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Störungen im Schuldverhältnis
Unmöglichkeit: Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB
Absolutes Fixgeschäft
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Unmöglichkeit: Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB
Absolutes Fixgeschäft: Einhaltung der Leistungszeit so wesentlicher Vertragsbestandteil, dass nachträgliche Erfüllung unmöglich, weil Leistungsinteresse des Gläubigers entfällt (z.B. kein Interesse mehr an Hochzeitsessen am Tag nach der Hochzeit)
- Unmöglichkeit tritt ein: Echte Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB
- Regelmäßig auch bei Dauerverpflichtungen: z.B. Arbeitnehmer muss geschuldete Tätigkeit nicht nachholen, wenn sie während Arbeitszeit nicht erbracht werden konnte
Relatives Fixgeschäft, § 323 II Nr. 2 BGB: Gläubiger bei Vertragsschluss deutlich gemacht, dass kein Interesse an (noch möglicher) verspäteter Leistung
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Rücktritt
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Ist eine verspätete Leistung unmöglich, wenn die Leistungszeit von wesentlicher Bedeutung für die Ausführung ist? Muss die versäumte Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nachgeholt werden? Was unterscheidet das absolute vom relativen Fixgeschäft?
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