Auszug

Unmöglichkeit: Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB

Absolutes Fixgeschäft

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Unmöglichkeit: Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB

Absolutes Fixgeschäft: Einhaltung der Leistungszeit so wesentlicher Vertragsbestandteil, dass nachträgliche Erfüllung unmöglich, weil Leistungsinteresse des Gläubigers entfällt (z.B. kein Interesse mehr an Hochzeitsessen am Tag nach der Hochzeit)

  • Unmöglichkeit tritt ein: Echte Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB
  • Regelmäßig auch bei Dauerverpflichtungen: z.B. Arbeitnehmer muss geschuldete Tätigkeit nicht nachholen, wenn sie während Arbeitszeit nicht erbracht werden konnte

Relatives Fixgeschäft, § 323 II Nr. 2 BGB: Gläubiger bei Vertragsschluss deutlich gemacht, dass kein Interesse an (noch möglicher) verspäteter Leistung

  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Rücktritt

2.
Wiederholen

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Frage

Ist eine verspätete Leistung unmöglich, wenn die Leistungszeit von wesentlicher Bedeutung für die Ausführung ist? Muss die versäumte Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nachgeholt werden? Was unterscheidet das absolute vom relativen Fixgeschäft?

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