Auszug

Heiratsvermittlung, § 656 BGB

HeiratsvermittlungEhevermittlung

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Heiratsvermittlung, § 656 BGB

Heiratsvermittlung / Ehevermittlung, § 656 BGB: Heute kaum noch relevant, weitgehend durch Partnervermittlung abgelöst

  • Vergütung nicht verpflichtend, sondern Naturalobligation, § 656 I 1 BGB
  • Keine Rückforderungsmöglichkeit wegen fehlender Verpflichtung, § 656 I 2 BGB
  • Teilweise analoge Anwendung für Partnervermittlung (≠ Ehevermittlung) zum Zwecke der Prozessverhinderung, um nicht intime Dinge aufzudecken

2.
Wiederholen

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