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Heiratsvermittlung, § 656 BGB

HeiratsvermittlungEhevermittlung
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Welche Besonderheiten gelten bei einem Heiratsvermittlungsvertrag?

Lass uns über die Besonderheiten eines Heiratsvermittlungsvertrags sprechen. Dieser ist heutzutage zwar kaum noch relevant, da die Partnervermittlung die Ehevermittlung weitgehend abgelöst hat. Dennoch gibt es einige interessante Aspekte zu beachten.

Beginnen wir mit der Vergütung. Hier ist eine Besonderheit, dass die Vergütung für die Heiratsvermittlung keine verpflichtende Leistung darstellt, sondern lediglich eine sogenannte Naturalobligation nach § 656 Abs. 1 S. 1 BGB. Das bedeutet, dass der Vermittler zwar keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Vergütung hat, die Naturalobligation aber einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen darstellt.

Relevant wird der Heiratsvermittlungsvertrag, weil seine Vorschriften teilweise analog auf die von der Ehevermittlung zu unterscheidende Partnervermittlung angewendet werden. Die Analogie dient dazu, Prozesse zu vermeiden, bei denen persönliche Angelegenheiten enthüllt werden könnten. Dies zeigt, wie das Gesetz darauf abzielt, sowohl Diskretion zu wahren als auch rechtliches Chaos zu verhindern.

Merke

Heiratsvermittlung / Ehevermittlung, § 656 BGB: Heute kaum noch relevant, weitgehend durch Partnervermittlung abgelöst

  • Vergütung nicht verpflichtend, sondern Naturalobligation, § 656 I 1 BGB
  • Keine Rückforderungsmöglichkeit wegen fehlender Verpflichtung, § 656 I 2 BGB
  • Teilweise analoge Anwendung für Partnervermittlung (≠ Ehevermittlung) zum Zwecke der Prozessverhinderung, um nicht intime Dinge aufzudecken
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