- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag, Behandlungsvertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Maklervertrag
Behandlungsvertrag, §§ 630a ff. BGB
Behandlungsvertrag
Aktualisiert vor 8 Tagen
Was versteht man unter einem Behandlungsvertrag? Welches Recht ist darauf anwendbar?
Merke
Behandlungsvertrag, §§ 630a ff. BGB: Spezieller Dienstvertrag über medizinische Behandlung zwischen Behandelndem (z.B. Arzt, Krankenhaus) und Patient
- Geschuldete Behandlung ist Dienstleistung: Kein konkreter Behandlungserfolg geschuldet, insb. nicht Heilung
- Vergütung nach der Gebührenordnung Ärzte (GOÄ)
- Dienstvertragrecht, §§ 611 ff. BGB, entsprechend anwendbar, § 630b BGB
- Besondere Bestimmungen, §§ 630c-630h BGB
Was sind die relevantesten Sonderbestimmungen für den Behandlungsvertrag?
Merke
Wichtigste Sonderbestimmungen, §§ 630c-630h BGB
- Insb. verpflichtende Einwilligung, § 630d BGB
- Insb. Informations- und Aufklärungspflichten, §§ 630c, 630e BGB
- Insb. Beweislastumkehr bei Behandlungsfehlern, § 630h: Widerlegliche Vermutungen, insb. § 630h V BGB
- Fehler, § 630h I BGB: Vermutet, wenn Behandlungsrisiko voll beherrschbar
- Einwilligung und Aufklärung, § 630h II BGB: Von Behandelndem zu beweisen
- Nicht in Patientenakte aufgezeichnete Maßnahmen, § 630h III BGB: Vermutet, dass Maßnahmen nicht getroffen
- Wenn Behandelnder nicht befähigt, § 630h IV BGB: Vermutung, dass mangelnde Befähigung für Verletzung ursächlich
- Wenn grober Behandlungsfehler, § 630 V BGB: Vermutung, dass Fehler für Verletzung ursächlich
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Frage 1/2
A lässt sich von seiner Hausärztin H behandeln. Welche Aussagen sind richtig?
Es gilt das besondere Recht für den Patientenvertrag.
Die Vergütung richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte.
Dienstvertragsrecht ist anwendbar.
Es gilt das besondere Recht für den Behandlungsvertrag.
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