- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag, Behandlungsvertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Maklervertrag
Behandlungsvertrag, §§ 630a ff. BGB
Was versteht man unter einem Behandlungsvertrag? Welches Recht ist darauf anwendbar?
Der Behandlungsvertrag ist ein spezieller Dienstvertrag, der sich auf medizinische Behandlungen bezieht. Er kommt zwischen dem Behandelnden, also einem Arzt oder einem Krankenhaus, und dem Patienten zustande. Beim Behandlungsvertrag schuldet der Behandelnde eine Dienstleistung, nämlich die medizinische Behandlung des Patienten. Allerdings ist kein konkreter Behandlungserfolg wie etwa die Heilung geschuldet. Der Patient muss dem Behandelnden eine Vergütung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zahlen.
Auf den Behandlungsvertrag findet grundsätzlich das allgemeine Dienstvertragsrecht aus den §§ 611 ff. BGB entsprechende Anwendung, wie § 630b BGB es vorsieht. Daneben gelten aber auch die besonderen Bestimmungen der §§ 630c-630h BGB speziell für den Behandlungsvertrag.
Behandlungsvertrag, §§ 630a ff. BGB: Spezieller Dienstvertrag über medizinische Behandlung zwischen Behandelndem (z.B. Arzt, Krankenhaus) und Patient
- Geschuldete Behandlung ist Dienstleistung: Kein konkreter Behandlungserfolg geschuldet, insb. nicht Heilung
- Vergütung nach der Gebührenordnung Ärzte (GOÄ)
- Dienstvertragrecht, §§ 611 ff. BGB, entsprechend anwendbar, § 630b BGB
- Besondere Bestimmungen, §§ 630c-630h BGB
Was sind die relevantesten Sonderbestimmungen für den Behandlungsvertrag?
Der Behandlungsvertrag ist ein Vertragstypus mit besonderen gesetzlichen Regelungen in den §§ 630a ff. BGB. Sonderbestimmungen finden sich in den §§ 630c-630h BGB. Ich erkläre dir nun die relevantesten dieser Vorschriften:
Zunächst ist die verpflichtende Einwilligung nach § 630d BGB zu nennen. Ohne die Einwilligung des Patienten darf der Behandelnde grundsätzlich keine medizinische Maßnahme durchführen.
Weiterhin sind die Informations- und Aufklärungspflichten des Behandelnden in den §§ 630c, 630e BGB geregelt. Der Behandelnde muss den Patienten umfassend über Diagnose, Behandlungsrisiken und -alternativen aufklären, damit der Patient einwilligen kann.
Besonders bedeutsam sind die Regelungen zur Beweislastumkehr bei Behandlungsfehlern in § 630h BGB. Hiernach gelten widerlegliche Vermutungen, insbesondere die des § 630h Abs. 5 BGB. Nach § 630h Abs. 1 BGB wird ein Fehler vermutet, wenn das Behandlungsrisiko voll beherrschbar war. Nach § 630h Abs. 2 BGB muss der Behandelnde Einwilligung und Aufklärung beweisen. Nicht dokumentierte Maßnahmen gelten nach § 630h Abs. 3 BGB als nicht getroffen. Fehlte dem Behandelnden die Befähigung, wird nach § 630h Abs. 4 BGB vermutet, dass dies für die Verletzung ursächlich war. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wird gem. § 630h Abs. 5 BGB vermutet, dass dieser für die Verletzung des Patienten ursächlich war. Der Behandelnde muss dann beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich war.
Die zentralen Punkte sind also: Einwilligung ist zwingend, der Behandelnde muss umfassend aufklären und bei Behandlungsfehlern gelten für ihn nachteilige Beweislastumkehrungen.
Wichtigste Sonderbestimmungen, §§ 630c-630h BGB
- Insb. verpflichtende Einwilligung, § 630d BGB
- Insb. Informations- und Aufklärungspflichten, §§ 630c, 630e BGB
- Insb. Beweislastumkehr bei Behandlungsfehlern, § 630h: Widerlegliche Vermutungen, insb. § 630h V BGB
- Fehler, § 630h I BGB: Vermutet, wenn Behandlungsrisiko voll beherrschbar
- Einwilligung und Aufklärung, § 630h II BGB: Von Behandelndem zu beweisen
- Nicht in Patientenakte aufgezeichnete Maßnahmen, § 630h III BGB: Vermutet, dass Maßnahmen nicht getroffen
- Wenn Behandelnder nicht befähigt, § 630h IV BGB: Vermutung, dass mangelnde Befähigung für Verletzung ursächlich
- Wenn grober Behandlungsfehler, § 630 V BGB: Vermutung, dass Fehler für Verletzung ursächlich
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