Auszug

Hypothek, §§ 1113 ff. BGB

Hypothek

1.
Verstehen

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Hypothek, §§ 1113 ff. BGB

Akzessorietät der Hypothek: Dient der Sicherung der gesicherten Forderung und ist streng akzessorisch von ihr abhängig

  • Entstehungsakzessorietät: Bei Entstehung der Hypothek
    • Bestehen der zu sichernden Forderung Voraussetzung der Entstehung der Hypothek
  • Zuständigkeitsakzessorietät: Zuständigkeit auf Gläubigerseite bei Übertragung der Hypothek; d.h. Inhaberschaft von Forderung und Hypothek identisch
    • Hypothek kann nicht ohne Forderung übertragen werden, § 1153 BGB
    • Mit Übertragung der Forderung geht die Hypothek automatisch auf den Inhaber der Forderung über, § 1153 BGB
  • Durchsetzungsakzessorietät
    • Einreden, § 1137 I BGB: Eigentümer des hypothekarisch belasteten Grundstücks kann Einreden gegen persönliche Forderung und Einreden eines Bürgen gem. § 770 BGB geltend machen
    • Aber gutgläubig einredefreier Hypothekenerwerb möglich
  • Abstrakt wie Grundschuld: Nicht von Forderung abhängig
    • Aber bei SicherungsgrundschuldErsatzakzessorietät“ durch Sicherungsabrede

2.
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Was kennzeichnet die Hypothek ggü. der Grundschuld?

3.
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Frage 1

Kreditnehmer K erhält von Bank B ein Darlehen und lässt zur Absicherung eine Hypothek auf sein Grundstück eintragen. Später geht die Forderung der Bank an Unternehmer U über. Welche Aussagen sind richtig?

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