Auszug
- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Grundpfandrechte (Realsicherheiten des Immobiliarsachenrechts)
Hypothek, §§ 1113 ff. BGB
Hypothek
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Hypothek, §§ 1113 ff. BGB
Akzessorietät der Hypothek: Dient der Sicherung der gesicherten Forderung und ist streng akzessorisch von ihr abhängig
- Entstehungsakzessorietät: Bei Entstehung der Hypothek
- Bestehen der zu sichernden Forderung Voraussetzung der Entstehung der Hypothek
- Zuständigkeitsakzessorietät: Zuständigkeit auf Gläubigerseite bei Übertragung der Hypothek; d.h. Inhaberschaft von Forderung und Hypothek identisch
- Hypothek kann nicht ohne Forderung übertragen werden, § 1153 BGB
- Mit Übertragung der Forderung geht die Hypothek automatisch auf den Inhaber der Forderung über, § 1153 BGB
- Durchsetzungsakzessorietät
- Einreden, § 1137 I BGB: Eigentümer des hypothekarisch belasteten Grundstücks kann Einreden gegen persönliche Forderung und Einreden eines Bürgen gem. § 770 BGB geltend machen
- Aber gutgläubig einredefreier Hypothekenerwerb möglich
- Abstrakt wie Grundschuld: Nicht von Forderung abhängig
- Aber bei Sicherungsgrundschuld „Ersatzakzessorietät“ durch Sicherungsabrede
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Was kennzeichnet die Hypothek ggü. der Grundschuld?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Kreditnehmer K erhält von Bank B ein Darlehen und lässt zur Absicherung eine Hypothek auf sein Grundstück eintragen. Später geht die Forderung der Bank an Unternehmer U über. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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