Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Lösung vom Schuldverhältnis
Kündigung aus wichtigem Grund, § 314 BGB
KündigungKündigung aus wichtigem Grund
1.Verstehen
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Kündigung aus wichtigem Grund, § 314 BGB
Kündigung aus wichtigem Grund, § 314 BGB: Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund stets möglich
- Kündigung: Auf Beendigung des Dauerschuldverhältnisses gerichtete Willenserklärung; einseitiges Rechtsgeschäft
- Wegen vieler Spezialvorschriften gilt § 314 BGB nur für atypische gesetzlich nicht geregelte Dauerschuldverhältnisse
- Verdrängt Rücktritt, wenn bereits in Vollzug gesetzt
- Konkurrenzverhältnis zu Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 III 2 BGB
Vertragsanpassung möglich und zumutbar: Vorrang der erhaltenden Vertragsanpassung; § 314 BGB verdrängt
Vertragsanpassung nicht möglich und zumutbar: Kündigung nach § 314 BGB möglich
2.Wiederholen
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In welchen Fällen ist eine Kündigung nach § 314 BGB möglich?
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