Auszug

Kündigung aus wichtigem Grund, § 314 BGB

KündigungKündigung aus wichtigem Grund

1.
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Kündigung aus wichtigem Grund, § 314 BGB

Kündigung aus wichtigem Grund, § 314 BGB: Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund stets möglich

  • Kündigung: Auf Beendigung des Dauerschuldverhältnisses gerichtete Willenserklärung; einseitiges Rechtsgeschäft
  • Wegen vieler Spezialvorschriften gilt § 314 BGB nur für atypische gesetzlich nicht geregelte Dauerschuldverhältnisse
  • Verdrängt Rücktritt, wenn bereits in Vollzug gesetzt
  • Konkurrenzverhältnis zu Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 III 2 BGB

Vertragsanpassung möglich und zumutbar: Vorrang der erhaltenden Vertragsanpassung; § 314 BGB verdrängt

Vertragsanpassung nicht möglich und zumutbar: Kündigung nach § 314 BGB möglich

2.
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In welchen Fällen ist eine Kündigung nach § 314 BGB möglich?

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