Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, §§ 929 1, 931 BGB
Abtretung eines Herausgabeanspruchs
1.Verstehen
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Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, §§ 929 1, 931 BGB
Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, §§ 929 1, 931 BGB: Wenn Veräußerer nicht im Besitz der Sache, kann er seinen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer als Übergabesurrogat an Veräußerer abtreten; z.B. Vermieter veräußert Mietsache nach Ende des Mietvertrags, indem er dem Erwerber seinen Herausgabeanspruch gegen den Mieter aus § 546 BGB abtritt
- Gem. § 870 BGB dann auch mittelbarer Besitz auf anderen übertragen
2.Wiederholen
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Frage
Ist eine Übereignung auch möglich, wenn der Veräußerer nicht im Besitz der Sache ist?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Vermieter V vermietet seinen Motorroller an Mieter M. Nach Beendigung des Mietvertrags veräußert er den Roller an Käufer K und tritt einen etwaige Ansprüche gegen M an K ab. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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