Auszug

Vormerkung, §§ 883 ff. BGB

Vormerkung

1.
Verstehen

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Vormerkung, §§ 883 ff. BGB

  • Vormerkung, §§ 883 ff. BGB
  • Dingliche Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs während des zeitlich „gestreckten“ Erwerbstatbestands der §§ 873 I, 925 BGB (Eintragung erfolgt regelmäßig frühestens einige Monate nach Einigung); insb. Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung aus einem Grundstückskaufvertrag
  • Zwitterstellungzwischen Schuld- und Sachenrecht
    • Dingliches Recht mit dinglichen Befugnissen (aber ggf. daraus Anwartschaftsrecht)
  • Strenge Akzessorietät zu schuldrechtlichem Anspruch: z.B. Erlöschen der Vormerkung wenn gesicherter Anspruch erlischt

  • Widerspruch, § 899 BGB, da andere Zweckrichtung: Widerspruch richtet sich gegen unrichtigen Grundbucheintrag bis zur Berichtigung, um gutgläubigen Erwerb gem. § 892 BGB zu verhindern („Widerspruch protestiert, Vormerkung prophezeit“)

2.
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Frage

Was versteht man unter einer Vormerkung? Was unterscheidet sie vom Widerspruch?

3.
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Frage 1

Käufer K will ein Grundstück von Eigentümer E erwerben. Um den Anspruch auf Übereignung zu sichern, lässt K eine Vormerkung im Grundbuch eintragen. E verkauft und übereignet das Grundstück anschließend an die Dritte D. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

A hat mit B einen Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks geschlossen. A lässt zugunsten des B eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen. Später verkauft und übereignet A das Grundstück an C, der davon nichts wusste. Welche Aussagen sind richtig?

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