- Zivilrecht
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- Bereicherungsrecht
Verschärfte Haftung, § 819, 818 IV BGB
1.Verstehen
Verschärfte Haftung, § 819, 818 IV BGB
Minderjährige (Flugreisefall)
BGH: Bei Leistungskondiktionen ist auf die Kenntnis der Eltern abzustellen, analog § 166 I BGB
Rechtsgeschäftsähnlichkeit, Minderjährigenschutz muss sich durchsetzen sonst häufig quasivertragliche Haftung
Aber wenn Straftatbestandsverwirklichung im Rahmen der Leistungskondiktion (z.B. Betrug), analog § 828 III BGB, da unter Wertungsgesichtspunkten nicht schutzwürdig
BGH: Bei Eingriffskondiktionen ist auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes abzustellen, analog § 828 III BGB
Deliktsähnlichkeit
Aber wenn kein Schaden auch bei Eingriffskondiktion auf Kenntnis der Eltern abzustellen, analog § 166 I BGB, da Schaden im Deliktsrecht Grundvoraussetzung für Schutzbedürftigkeit des Geschädigten; nur so Wertung der §§ 104 ff. BGB (umfassender Minderjährigenschutz) Rechnung getragen
2.Wiederholen
Auf wen ist hinsichtlich der Kenntnis nach § 819 BGB bei Minderjährigen abzustellen? Auf die Kenntnis der Eltern oder des Minderjährigen selbst?
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