Auszug
- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Verschärfte Haftung, § 819, 818 IV BGB
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Verschärfte Haftung, § 819, 818 IV BGB
Minderjährige (Flugreisefall)
- BGHbbOHQODHWÖHDÄQWWDSJÄQP 46535ADSAbgh: Bei Leistungskondiktionen ist auf die Kenntnis der Eltern abzustellen, analog § 166 I BGB
- Rechtsgeschäftsähnlichkeit, Minderjährigenschutz muss sich durchsetzen sonst häufig quasivertragliche Haftung
- Aber wenn Straftatbestandsverwirklichung im Rahmen der Leistungskondiktion (z.B. Betrug), analog § 828 III BGB, da unter Wertungsgesichtspunkten nicht schutzwürdig
- BGH: Bei Eingriffskondiktionen ist auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes abzustellen, analog § 828 III BGB
- Deliktsähnlichkeit
- Aber wenn kein Schaden auch bei Eingriffskondiktion auf Kenntnis der Eltern abzustellen, analog § 166 I BGB, da Schaden im Deliktsrecht Grundvoraussetzung für Schutzbedürftigkeit des Geschädigten; nur so Wertung der §§ 104 ff. BGB (umfassender Minderjährigenschutz) Rechnung getragen
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Frage
Auf wen ist hinsichtlich der Kenntnis nach § 819 BGB bei Minderjährigen abzustellen? Auf die Kenntnis der Eltern oder des Minderjährigen selbst?
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