Auszug
- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
Ersatz von Aufwendungen, §§ 683, 670 BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Ersatz von Aufwendungen, §§ 683, 670 BGB
Hypothetische Reserveursachen: z.B. Fußgänger ausgewichen, bei Kollision wären gleiche Schäden eingetreten
- Im Rahmen der GoA ausnahmsweise beachtlich, da fremdnütziger Geschäftsführer durch die Geschäftsbesorgung weder Vor- noch Nachteile erleiden soll (ohne Ausweichen hätte er keinen Schuldner für erlittene Schäden gehabt)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann der Geschäftsführer bei der GoA auch Ersatz verlangen, wenn die Aufwendung ohne die Geschäftsführung ebenfalls entstanden wäre?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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