Auszug

Entschädigung, § 951 BGB

Entschädigung § 951 BGB

1.
Verstehen

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Entschädigung, § 951 BGB

Entschädigung, § 951 BGB: Schuldrechtlicher Ausgleich für Rechtsverlust aus gesetzlichem Eigentumsübergang gem. §§ 946 ff. BGB

  • Rechtsgrundverweisung auf Bereicherungsrecht, insb. § 812 I 1 Alt. 2 BGB und § 816 I 1 BGB
    • Anspruchsgrundlage dann Kombination aus § 951 BGB und bereicherungsrechtlichem Anspruch, z.B. §§ 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB
  • Rechtsfortwirkung des Vindikationsanspruchs, § 985 BGB: Daher auch „Rechtsfortwirkungsanspruch“ genannt
  • Insb. auch Vorrang der Leistungsbeziehung

2.
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Frage

Hat jemand, der sein Eigentum aufgrund Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung verliert, einen Anspruch gegen den neuen Eigentümer?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

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Frage 1

A stiehlt die Jungbullen des B und verkauft sie an Metzger M. M verarbeitet sie zu Fleisch. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

Die Winzerinnen A und B besitzen jeweils einen Tank mit 500 Litern Weins. Sie entscheiden, die Weinsorten in einem gemeinsamen Tank zu verschneiden, um mit dem Cuvée eine neue Kreation zu erschaffen. As Wein hat einen Wert von 10 Euro pro Liter, während Bs Wein einen Wert von 5 Euro pro Liter hat. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

Handwerker H verarbeitet für Unternehmerin U ein Stück Metall, das U gehört, zu einem kunstvollen Schmuckstück. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 4

A stiehlt die Jungbullen des B und verkauft sie an Metzger M. M verarbeitet sie zu Fleisch. Welche Aussagen sind richtig?

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