- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Störungen im Schuldverhältnis
Schuldnerverzug, §§ 286 ff. BGB
1.Verstehen
Schuldnerverzug, §§ 286 ff. BGB
Schuldnerverzug / Leistungsverzug, §§ 286 ff. BGB: Nichtleistung des Schuldners trotz Fälligkeit und Mahnung
2.Wiederholen
Was versteht man unter Schuldnerverzug?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Hersteller H soll Druckerei D am 01.04. eine neue Druckerpresse liefern. Um Platz zu schaffen, lässt D am 31.03. die alte Presse abbauen und verschrotten. H liefert kurzfristig erst am 03.04. Durch den ungeplanten Produktionsstillstand entgeht G ein Gewinn i.H.v. 50.000€. Hat er einen Ersatzanspruch?
Hersteller H soll Druckerei D am 01.04. eine neue Druckerpresse liefern. Um Platz zu schaffen, lässt D am 31.03. die alte Presse abbauen und verschrotten. H liefert kurzfristig erst am 03.04. Durch den ungeplanten Produktionsstillstand entgeht D ein Gewinn i.H.v. 50.000€. Hat er einen Ersatzanspruch?
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