Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis
Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit, § 311a II BGB
Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit
1.Verstehen
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Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit, § 311a II BGB
Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit, § 311a II BGB: Schadensersatz statt Leistung
- Wenn die Pflichtverletzung in der Herbeiführung einer anfänglichen Unmöglichkeit gem. § 311a BGB besteht, es sei denn Schuldner kannte Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht (und hatte Unkenntnis nicht zu vertreten)
- Eigenständige Anspruchsgrundlage mit eigenem Haftungsmaßstab: Schuldner haftet nur für sein Wissen (subjektive Vorstellung in Bezug auf die Möglichkeit der Leistungserfüllung)
- Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 BGB: Haftung für jedes Handeln
2.Wiederholen
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Frage
In welchen Fällen besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Einzelhändler E mietet bei V für einen Tag einen Motorroller für eine besondere Verkaufsaktion. V hat einen solchen Roller gar nicht und kann ihn entsprechend auch dem E nicht zur Verfügung stellen. E entgeht deshalb ein Gewinn i.H.v. 1.000€. Kann er vertraglichen Schadensersatz verlangen?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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