- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Bestimmung des Schuldverhältnisses
Leistung durch Dritte, § 267 f. BGB
1.Verstehen
Leistung durch Dritte, § 267 f. BGB
Leistung durch Dritte, § 267 f. BGB: Eigene Leistung (≠ Erfüllungsgehilfe) auf fremde Schuld (≠ Gesamtschuldner, § 421; ≠ Bürgschaft, § 765 BGB) mit offenbartem Fremdtilgungswillen
- Grds. möglich, § 267 I 1 BGB: Ohne Einwilligung des Schuldners, § 267 I 2 BGB; z.B. Sohn kann sich nicht dagegen wehren, dass Vater seine Rechnungen bezahlt
- Ggf. Regressanspruch des Dritten ggü. Schuldner
- Aber unzulässig, wenn persönliche Leistungspflicht: z.B. bei Auftrag, § 664 BGB, Verwahrung, § 691 BGB, Dienstvertrag, § 613 BGB
2.Wiederholen
Muss der Schuldner eine Leistung immer persönlich erbringen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Rechtsanwalt R ist Fachanwalt für Familienrecht und soll auf diesem Gebiet ein Rechtsgutachten für seinen Mandanten M schreiben. Da er am Nachmittag Golf spielen möchte, lässt er das Gutachten durch seinen Sohn, den Jurastudenten S anfertigen. Als M dies herausfindet, verlangt er eine Neubearbeitung durch R. Welche Aussagen sind richtig?
Der selbständige Student S mietet eine Wohnung bei Vermieter V. Sein Vater, der D möchte, dass S weiter von ihm abhängig ist und übernimmt daher in Absprache mit V ohne Zustimmung des S die Mietzahlungen für diesen. S ist dies Unrecht. Kann er von V verlangen, das Geld an D zurückzugeben und stattdessen die Zahlung des S zu akzeptieren?
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