- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
Echte GoA, § 677 BGB
1.Verstehen
Echte GoA, § 677 BGB
Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer
- Herausgabe des Erlangten, §§ 681 2, 667 BGB
- Schadensersatz für „Übernahmeverschulden“, § 678 BGB: Wenn Geschäftsführer entgegenstehenden Willen kennen musste (bei Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr nur grobe Fahrlässigkeit, § 680 BGB)
2.Wiederholen
Was kann der Geschäftsherr einer echten GoA vom Geschäftsführer verlangen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A und B besitzen zwei benachbarte Ferienwohnungen. Sie haben die Wohnungsschlüssel ausgetauscht, damit sie im Bedarfsfall füreinander einspringen können. Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Um dem C die Schlüssel zu bringen, entstehen ihr Fahrtkosten. Kann sie dafür von A Ersatz verlangen?
Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. C bezahlt direkt an B. Hat A Ansprüche gegen B?
Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Kann sie für diese Tätigkeit von A Ersatz verlangen?
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