Auszug

Eigentum an Wertpapieren / Inhaberpapieren, § 807 BGB

WertpapierInhaberpapier

1.
Verstehen

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Eigentum an Wertpapieren / Inhaberpapieren, § 807 BGB

Eigentum an Wertpapieren / Inhaberpapieren, § 807 BGB

  • Wertpapiere / Inhaberpapiere: Häufig ohne Nennung des Begünstigten, z.B. Aktie, Kinokarte, Pfandbon, Fahrschein
  • Besitz der Urkunde erforderlich zur Geltendmachung des Rechts, §§ 807, 793 I 1 a.E. BGB
  • Schuldner kann schuldbefreiend an Inhaber der Urkunde Leisten, selbst wenn dieser nicht materiellrechtlich Inhaber des Anspruchs ist (z.B. an Finder eines Pfandbons)
  • Übertragung gem. §§ 929 ff. BGB
  • Recht aus dem Papier folgt Recht am Papier“ (Bonifatius-Fall)
    • Schuldurkunden, § 952 BGB: Gehören Inhaber der Forderung kraft Gesetzes; „Recht am Papier folgt Recht aus Papier“

2.
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Wer ist Eigentümer von Inhaberpapieren wie Aktien und Kinokarten?

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