Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Eigentum an Wertpapieren / Inhaberpapieren, § 807 BGB
WertpapierInhaberpapier
1.Verstehen
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Eigentum an Wertpapieren / Inhaberpapieren, § 807 BGB
Eigentum an Wertpapieren / Inhaberpapieren, § 807 BGB
- Wertpapiere / Inhaberpapiere: Häufig ohne Nennung des Begünstigten, z.B. Aktie, Kinokarte, Pfandbon, Fahrschein
- Besitz der Urkunde erforderlich zur Geltendmachung des Rechts, §§ 807, 793 I 1 a.E. BGB
- Schuldner kann schuldbefreiend an Inhaber der Urkunde Leisten, selbst wenn dieser nicht materiellrechtlich Inhaber des Anspruchs ist (z.B. an Finder eines Pfandbons)
- Übertragung gem. §§ 929 ff. BGB
- „Recht aus dem Papier folgt Recht am Papier“ (Bonifatius-Fall)
- Schuldurkunden, § 952 BGB: Gehören Inhaber der Forderung kraft Gesetzes; „Recht am Papier folgt Recht aus Papier“
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Wer ist Eigentümer von Inhaberpapieren wie Aktien und Kinokarten?
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