- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Willenserklärung
Auslegung, §§ 133, 157 BGB
1.Verstehen
Auslegung, §§ 133, 157 BGB
Auslegungsgrundsatz: Im Zweifel dasjenige gewollt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und Interessenlage entsprechend
2.Wiederholen
Wie legt man Willenserklärungen aus, wenn der Inhalt unklar ist?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Arbeitgeber A schließt mit Arbeitnehmer N einen Arbeitsvertrag, in dem ein „monatliches Gehalt von 3.500 €" vereinbart wird. Nach Erhalt der ersten Gehaltsabrechnung verlangt N 3.500 € netto, da im Vertrag keine Spezifizierung erfolgt sei. Welche Aussagen treffen zu?
Bauherr B und Unternehmer U schließen einen Werkvertrag über den Bau eines Einfamilienhauses zum Festpreis. Während der Bauphase steigen die Stahlpreise wegen eines unvorhergesehenen Krieges drastisch. Der Vertrag enthält keine Regelung für solche Preissteigerungen. Welche Aussagen treffen zu?
Arbeitgeber A spricht gegenüber Arbeitnehmer N eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Diese ist mangels wichtigen Grundes unwirksam. Die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung wären jedoch erfüllt. Welche Aussagen treffen zu?
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