Auszug
- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Leistung auf einredebehaftete Forderung, § 813 I BGB
Leistung auf einredebehaftete Forderung
1.Verstehen
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Leistung auf einredebehaftete Forderung, § 813 I BGB
Voraussetzungen
- Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
- Durch Leistung des Kondiktionsgläubigers: Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
- Ohne Rechtsgrund wegen dauernder Einrede gegen Forderung: Nur peremptorische Einreden (dauernde Einreden); z.B. Erwerb der Forderung ohne rechtlichen Grund, § 821 BGB; unerlaubte Handlung des Gläubigers, § 851 BGB; erbrechtliche Einreden, §§ 2083, 2345 BGB
- Ausnahmsweise nicht bei Verjährung gem. §§ 813 I 2, 214 II BGB
- Einwendung des Treu und Glauben, § 242 BGB
2.Wiederholen
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Frage
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