Auszug

Leistung auf einredebehaftete Forderung, § 813 I BGB

Leistung auf einredebehaftete Forderung

1.
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Leistung auf einredebehaftete Forderung, § 813 I BGB

Voraussetzungen

  1. Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
  2. Durch Leistung des Kondiktionsgläubigers: Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

  3. Ohne Rechtsgrund wegen dauernder Einrede gegen Forderung: Nur peremptorische Einreden (dauernde Einreden); z.B. Erwerb der Forderung ohne rechtlichen Grund, § 821 BGB; unerlaubte Handlung des Gläubigers, § 851 BGB; erbrechtliche Einreden, §§ 2083, 2345 BGB
    • Ausnahmsweise nicht bei Verjährung gem. §§ 813 I 2, 214 II BGB
    • Einwendung des Treu und Glauben, § 242 BGB

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