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Leistung auf einredebehaftete Forderung, § 813 I BGB
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 813 I BGB?
Der Anspruch aus § 813 Abs. 1 BGB betrifft die Leistung auf eine einredebehaftete Forderung und hat ein dreistufiges Prüfungsschema.
Erstens muss der Anspruchsgegner etwas erlangt haben. Damit ist ein vermögenswerter Vorteil gemeint, also alles, was wirtschaftlich einen Wert darstellt.
Zweitens muss dieses Etwas durch Leistung des Kondiktionsgläubigers erlangt worden sein. Eine Leistung liegt vor, wenn jemand bewusst und zweckgerichtet fremdes Vermögen mehrt. Der Leistende muss also wissen, dass er etwas zuwendet, und er muss damit einen bestimmten Zweck verfolgen, typischerweise die Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit.
Drittens muss die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sein, und zwar wegen einer dauernden Einrede gegen die Forderung. Hier liegt der entscheidende Unterschied zur allgemeinen Leistungskondiktion: Es geht nicht um das vollständige Fehlen eines Rechtsgrundes, sondern darum, dass der Forderung eine sogenannte peremptorische Einrede entgegensteht. Peremptorische Einreden sind solche, die dauerhaft wirken und nicht nur vorübergehend die Durchsetzbarkeit hemmen. Beispiele hierfür sind die Einrede aus § 821 BGB, wenn die Forderung ohne rechtlichen Grund erworben wurde, die Einrede aus § 853 BGB bei unerlaubter Handlung des Gläubigers oder die erbrechtlichen Einreden aus §§ 2083, 2345 BGB.
Wichtig ist jedoch, dass die Verjährungseinrede ausdrücklich ausgenommen ist. Gemäß §§ 813 Abs. 1 S. 2, 214 Abs. 2 BGB kann derjenige, der auf eine verjährte Forderung leistet, das Geleistete nicht zurückfordern. Ebenfalls abzugrenzen ist die Einwendung aus Treu und Glauben nach § 242 BGB, die keine Einrede im Sinne des § 813 Abs. 1 BGB darstellt.
Der Anspruch aus § 813 Abs. 1 BGB greift also nur bei dauernden Einreden, nicht jedoch bei Verjährung.
Voraussetzungen
Etwas erlangt: Vermögenswerter Vorteil
Durch Leistung des Kondiktionsgläubigers: Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Ohne Rechtsgrund wegen dauernder Einrede gegen Forderung: Nur peremptorische Einreden (dauernde Einreden); z.B. Erwerb der Forderung ohne rechtlichen Grund, § 821 BGB; unerlaubte Handlung des Gläubigers, § 851 BGB; erbrechtliche Einreden, §§ 2083, 2345 BGB
Ausnahmsweise nicht bei Verjährung gem. §§ 813 I 2, 214 II BGB
Einwendung aus Treu und Glauben, § 242 BGB
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