- Zivilrecht
- Allgemeines Sachenrecht
- Besitz
Besitzdiener, § 855 BGB
1.Verstehen
Besitzdiener, § 855 BGB
Voraussetzungen
- Tatsächliche Sachherrschaft erkennbar für Besitzherrn (⇨ Besitzer) ausgeübt
- Und dabei dessen Weisungen unterworfen: Regelmäßig aufgrund sozialen Abhängigkeitsverhältnisses
- Insb. Arbeitsverhältnis: Arbeitnehmer üben an Sachen des Arbeitgebers für diesen die Sachherrschaft aus
- Insb. Familienverhältnis: Kinder üben an Sachen der Eltern für diese die Sachherrschaft aus
2.Wiederholen
Unter welchen Voraussetzungen ist jemand Besitzdiener?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Schatzsuchers S beauftragt seinen Angestellten A im Amazonas nach einem Artefakt zu suchen. S bleibt in Deutschland, während A sich auf die Suche macht. Als A das Artefakt tatsächlich findet und zum ersten Mal in Händen hält (B weiß noch nichts von dem Fund), geht ihm die Frage durch den Kopf, wer Besitzer des Artefakts ist.
Während eines Firmenausflugs nutzt der Angestellte A den Betriebswagen, um Kollegen zum Restaurant zu bringen. Auf dem Rückweg bemerkt er, dass der Wagen gestohlen wurde. A sieht den Dieb D auf einem Parkplatz und beschließt, den Wagen zurückzuholen. Er zieht D aus dem Auto. Dieser stürzt und verletzt sich. Welche Aussagen sind richtig?
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