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Besitzdiener, § 855 BGB

BesitzdienerBesitzherrBesitzherrn
Aktualisiert vor 20 Tagen

Was versteht man unter einem Besitzdiener? Wer hat bei der Besitzdienerschaft den unmittelbaren Besitz inne?

Der Besitzdiener nach § 855 BGB ist eine Person, die die Sachherrschaft für einen anderen, den sogenannten Besitzherrn, ausübt.

Das Besondere an dieser Konstellation zeigt sich in den Rechtsfolgen: Der Besitzdiener ist trotz seiner tatsächlichen Sachherrschaft rechtlich nur Gewahrsamsinhaber. Er hat zwar faktisch die Sache in der Hand, erwirbt aber keinen eigenen Besitz daran.

Der Besitzherr hingegen ist unmittelbarer Besitzer – und das selbst dann, wenn er überhaupt kein tatsächliches Verhältnis zur Sache hat. Stell dir vor, ein Unternehmer sitzt in seinem Büro in München, während sein Angestellter in Hamburg mit dem Firmenwagen Lieferungen ausfährt. Der Angestellte hat das Fahrzeug tatsächlich in seiner Gewalt, ist aber nur Besitzdiener. Der Unternehmer als Besitzherr bleibt unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs, obwohl er sich hunderte Kilometer entfernt befindet – er könnte sich sogar auf einem anderen Kontinent aufhalten und wäre dennoch unmittelbarer Besitzer.

Der Besitzdiener ist also nur Gewahrsamsinhaber, während der Besitzherr den unmittelbaren Besitz innehat.

Merke

Besitzdiener, § 855 BGB: Übt Sachherrschaft für Besitzherrn aus

  • Besitzdiener nur Gewahrsamsinhaber
  • Besitzherr unmittelbarer Besitzer: Auch ohne tatsächliches Verhältnis zur Sache (z.B. weil er sich auf einem anderen Kontinent aufhält)

Unter welchen Voraussetzungen ist jemand Besitzdiener?

Die Voraussetzungen der Besitzdienerschaft nach § 855 BGB lassen sich in einem kurzen Prüfungsschema mit zwei Tatbestandsmerkmalen zusammenfassen.

Erstens muss die tatsächliche Sachherrschaft erkennbar für den Besitzherrn ausgeübt werden. Der Besitzherr ist dabei der eigentliche Besitzer. Es genügt nicht, dass jemand eine Sache in Händen hält – nach außen muss erkennbar sein, dass er dies nicht für sich selbst, sondern für einen anderen tut.

Zweitens muss der Besitzdiener den Weisungen des Besitzherrn unterworfen sein. Diese Weisungsgebundenheit besteht regelmäßig aufgrund eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses. Der Besitzdiener kann also nicht frei über die Sache verfügen, sondern muss sich an die Anordnungen des Besitzherrn halten.

Zwei praktisch besonders bedeutsame Fallgruppen verdeutlichen dies: Das Arbeitsverhältnis ist der klassische Anwendungsfall. Arbeitnehmer üben an Sachen des Arbeitgebers für diesen die Sachherrschaft aus. Der Lagerarbeiter, der täglich mit den Waren im Lager hantiert, ist nur Besitzdiener – der Arbeitgeber bleibt unmittelbarer Besitzer. Ebenso verhält es sich beim Familienverhältnis. Kinder üben an Sachen der Eltern für diese die Sachherrschaft aus. Wenn das Kind mit dem Tablet der Eltern spielt, erwirbt es keinen eigenen Besitz daran.

Besitzdiener ist also, wer die Sachherrschaft erkennbar für einen anderen ausübt und dessen Weisungen unterworfen ist.

Merke

Voraussetzungen

  1. Tatsächliche Sachherrschaft erkennbar für Besitzherrn (⇨ Besitzer) ausgeübt
  2. Und dabei dessen Weisungen unterworfen: Regelmäßig aufgrund sozialen Abhängigkeitsverhältnisses
    • Insb. Arbeitsverhältnis: Arbeitnehmer üben an Sachen des Arbeitgebers für diesen die Sachherrschaft aus
    • Insb. Familienverhältnis: Kinder üben an Sachen der Eltern für diese die Sachherrschaft aus

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Frage 1/2

Schatzsucher S beauftragt seinen Angestellten A im Amazonas nach einem Artefakt zu suchen. S bleibt in Deutschland, während A sich auf die Suche macht. Als A das Artefakt tatsächlich findet und zum ersten Mal in Händen hält (B weiß noch nichts von dem Fund), geht ihm die Frage durch den Kopf, wer Besitzer des Artefakts ist.

A ist unmittelbarer Besitzer.
S ist unmittelbarer Besitzer.
A hat keinen Besitz.
S ist mittelbarer Besitzer.
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