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Petitorischer Besitzschutz, § 1007 I, II BGB
Unter welcher Voraussetzung kann der frühere Besitzer Herausgabe vom Besitzer verlangen?
Der petitorische Besitzschutz nach § 1007 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gewährt dem früheren Besitzer Ansprüche gegen den jetzigen Besitzer. Anders als die possessorischen Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB, die allein an die verbotene Eigenmacht anknüpfen, knüpft § 1007 BGB an ein "besseres Recht zum Besitz".
Der frühere Besitzer kann unter zwei verschiedenen Voraussetzungen Herausgabe verlangen. Erstens besteht nach § 1007 Abs. 1 BGB eine Herausgabepflicht, wenn der jetzige Besitzer beim Erwerb bösgläubig hinsichtlich seines Rechts zum Besitz war. Der Besitzer wusste also oder hätte wissen müssen, dass ihm kein Recht zum Besitz zusteht. Zweitens ordnet § 1007 Abs. 2 BGB eine Herausgabepflicht an, wenn die Sache dem früheren Besitzer abhandengekommen ist. In diesem Fall kommt es auf die Gut- oder Bösgläubigkeit des jetzigen Besitzers nicht an.
Für die Haftung des Besitzers verweist § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB auf die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Der Besitzer haftet also wie beim EBV nach §§ 987 ff. BGB, etwa für Nutzungen oder Beschädigungen der Sache.
Der petitorische Besitzschutz nach § 1007 BGB schützt den früheren Besitzer aufgrund seines besseren Rechts zum Besitz.
Petitorischer Besitzschutz, § 1007 I, II BGB: Ansprüche des früheren Besitzers; Anknüpfung an „besseres Recht zum Besitz“
- Herausgabepflicht bei bösgläubigem Besitzerwerb hinsichtlich des Rechts zum Besitz, § 1007 I BGB
- Herausgabepflicht, wenn früherem Besitzer abhandengekommen, § 1007 II BGB
- Haftung wie bei EBV: §§ 1007 III 2, 987 ff. BGB
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