Auszug

Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB

  • Schuldbeitritt: Eigene (zusätzliche) Schuld des Sicherungsgebers begründet (bei Bürgschaft nur abhängiges Sicherungsmittel)
    • Aufgrund geringeren Risikos Bürgschaft im Zweifel angenommen, wenn rein altruistisches Verhalten
    • Schuldbeitritt im Zweifel angenommen, wenn eigenes wirtschaftliches Interesse

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Wie unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der Bürgschaft?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

A möchte sich ein neues Fahrrad kaufen, kann es aber gerade nicht bezahlen. Händler H ist bereit, den Betrag zu stunden, wenn er eine Sicherheit bekommt. Die B möchte ihre Freundin A beim Sport machen unterstützen und sichert ggü. H daher zu, notfalls für die Schuld der A einzustehen.

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