Auszug

Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, §§ 929 1, 931 BGB

Abtretung eines Herausgabeanspruchs

1.
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Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, §§ 929 1, 931 BGB

Übereignung durch Abtretung des Vindikationsanspruchs, § 985 BGB

  • h.M.: Vindikationsanspruch, § 985 BGB, nicht abtretbar (ebenso Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, § 861 BGB, nur mit Besitz übertragbar)
    • Da Trennung des Anspruchs vom dinglichen Recht unmöglich (konstituiert sich bei jedem Eigentümer neu)
  • Aber Einigung gem. § 929 1 BGB genügt, wenn kein anderer Herausgabeanspruch als § 985 BGB (z.B. keine §§ 861 I, 1007 I, II, 812 I, 823 I BGB)

2.
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Kann bei der Übereignung nach §§ 929 1, 931 BGB auch der Herausgabeanspruch aus dem Eigentum nach § 985 BGB abgetreten werden?

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