Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, §§ 929 1, 931 BGB
Abtretung eines Herausgabeanspruchs
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Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, §§ 929 1, 931 BGB
Übereignung durch Abtretung des Vindikationsanspruchs, § 985 BGB
- h.M.: Vindikationsanspruch, § 985 BGB, nicht abtretbar (ebenso Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, § 861 BGB, nur mit Besitz übertragbar)
- Da Trennung des Anspruchs vom dinglichen Recht unmöglich (konstituiert sich bei jedem Eigentümer neu)
- Aber Einigung gem. § 929 1 BGB genügt, wenn kein anderer Herausgabeanspruch als § 985 BGB (z.B. keine §§ 861 I, 1007 I, II, 812 I, 823 I BGB)
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Frage
Kann bei der Übereignung nach §§ 929 1, 931 BGB auch der Herausgabeanspruch aus dem Eigentum nach § 985 BGB abgetreten werden?
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